Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und ersetzt die Maschinenrichtlinie. Für KI in Maschinen entscheidet eine Frage über den Aufwand: Gewährleistet ein lernendes System eine Sicherheitsfunktion? Dann ist eine notifizierte Stelle an der Konformitätsbewertung beteiligt. Wer eine Maschine wesentlich verändert, auch mit Software, gilt ab diesem Tag als Hersteller. Gleichwertige KI-Anforderungen kommen dagegen später: über delegierte Rechtsakte zur Maschinenverordnung, die ab dem 2. August 2028 gelten.

Was ab dem 20. Januar 2027 gilt

Notifizierte Stelle für lernende Sicherheitsfunktionen. Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, stehen in Anhang I Teil A, ebenso Maschinen, in die solche Systeme eingebettet sind (Nr. 5 und 6). Für diese Kategorien schreibt die Verordnung ein Konformitätsbewertungsverfahren mit einer notifizierten Stelle vor (Art. 25 Abs. 2). Die interne Fertigungskontrolle, also die Konformitätsbewertung durch den Hersteller allein, reicht dafür nicht.

Aufzeichnung der Sicherheitsentscheidungen. Bei softwaregestützten Sicherheitssystemen mit selbstentwickelndem Verhalten müssen die Daten über den sicherheitsrelevanten Entscheidungsprozess nach dem Inverkehrbringen aufgezeichnet und ein Jahr lang gespeichert werden, für den Nachweis der Konformität gegenüber einer Behörde (Anhang III Nr. 1.2.1).

Schutz gegen Verfälschung. Sicherheitsrelevante Software ist gegen Verfälschung zu schützen, und Eingriffe müssen nachweisbar sein (Anhang III Nr. 1.1.9).

Wer verändert, wird Hersteller. Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt als Hersteller und trägt dessen Pflichten (Art. 18). Wesentlich ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene Veränderung, physisch oder digital, die eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht und deshalb zusätzliche Schutzeinrichtungen oder Schutzmaßnahmen erfordert (Art. 3 Nr. 16). Ein nachgerüstetes KI-Modul kann das sein, beim Kunden wie im eigenen Werk.

Die offene Frage: das trainierte Modell, das nicht weiterlernt

Die Kategorien in Anhang I Teil A sprechen von selbstentwickelndem Verhalten. Nach Erwägungsgrund 55 gilt das nicht für Software, die weder lern- noch weiterentwicklungsfähig ist und nur bestimmte automatisierte Funktionen ausführt. Ob ein trainiertes Modell, das im Feld nicht weiterlernt, unter Nr. 5 oder 6 fällt, sagt die Verordnung nicht ausdrücklich. Wer eine solche Sicherheitsfunktion plant, sollte die Einordnung mit einer notifizierten Stelle klären, bevor die Entwicklung festgelegt ist, nicht kurz vor dem Inverkehrbringen.

Der zweite Weg: KI-Verordnung über die Maschinenverordnung, bis 2028

Mit dem Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026) steht die Maschinenverordnung in Anhang I Abschnitt B der KI-Verordnung. Für KI in Maschinen gelten damit unmittelbar nur wenige Artikel der KI-Verordnung. Die KI-spezifischen Sicherheitsanforderungen nimmt die EU-Kommission per delegiertem Rechtsakt in Anhang III der Maschinenverordnung auf; diese Rechtsakte gelten ab dem 2. August 2028 (Art. 3 der Verordnung (EU) 2026/1744). Am 10. Oktober 2026 war noch keiner davon erlassen.

Dieselbe Änderung stellt klar, was kein Sicherheitsbauteil ist: KI, die ausschließlich für nicht sicherheitsrelevante Zwecke wie Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Effizienz von Dienstleistungen, Komfort, Automatisierung oder Qualitätskontrolle eingesetzt wird, es sei denn, ihr Ausfall oder ihre Fehlfunktion gefährdet Gesundheit und Sicherheit (Art. 6 Abs. 1a und 1b KI-Verordnung). Für KI in Maschinen gilt diese Klarstellung ab dem 2. August 2028.

Was die Geschäftsführung entscheidet

Die Frage, ob KI in einer Maschine eine Sicherheitsfunktion übernimmt, ist keine Detailfrage der Konstruktion. Sie entscheidet über Zeitplan, Kosten und den Abstand zum Wettbewerb, und sie gehört vor den Entwicklungsstart.

Weg Was passiert Stärke Schwäche
A: KI ohne Sicherheitsfunktion KI optimiert, assistiert und prüft Qualität; Sicherheitsfunktionen bleiben bei bewährter Sicherheitstechnik keine notifizierte Stelle allein wegen der KI Funktionen, die nur mit lernender Sicherheitstechnik möglich sind, warten
B: KI mit Sicherheitsfunktion Ein lernendes System gewährleistet eine Sicherheitsfunktion Abstand zum Wettbewerb notifizierte Stelle, Aufzeichnung der Entscheidungsdaten, weitere Anforderungen erst mit den delegierten Rechtsakten bekannt
C: abwarten keine neue KI in Maschinen, bis alle Anforderungen feststehen kein Aufwand jetzt das Feld bleibt womöglich bis 2028 leer

Unsere Empfehlung: Weg A für Maschinen, die vor den delegierten Rechtsakten in Verkehr kommen; Weg B als Entwicklungsprojekt mit früh eingebundener notifizierter Stelle. Eine Person führt den Fristenkalender, in der Regel die oder der KI-Verantwortliche, und jede Frist bekommt einen Namen.

Notifizierte Stellen: knapp, und nicht in Deutschland

Die Datenbank NANDO der EU-Kommission führte am 4. Oktober 2026 für Sicherheitsbauteile mit selbstentwickelndem Verhalten (Anhang I Teil A Nr. 5) drei notifizierte Stellen, in Dänemark, Polen und Zypern; für Maschinen mit solchen eingebetteten Systemen (Nr. 6) zwei davon. Keine sitzt in Deutschland. Wer Weg B geht, sollte die Stelle früh ansprechen: Bis zum 20. Januar 2027 werden mehr Hersteller dieselbe Frage stellen.

Die anderen Fristen für Maschinenbauer

Die Maschinenverordnung ist nicht die einzige Frist. Seit dem 11. September 2026 meldet ein Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen nach dem Cyber Resilience Act binnen 24 Stunden, auch für Produkte, die schon auf dem Markt sind; ab dem 2. Dezember 2027 gelten die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung etwa für Systeme, die bei Einstellungen oder in der Leistungsbewertung eingesetzt werden. Den vollständigen Kalender für Maschinenbauer, als Anwender und als Hersteller, enthält die Chefsache KI, Edition Maschinenbau, mit Prüffragen und einem Fristenkalender zum Ausfüllen. Ändert sich eine Frist, steht es im Fristen-Update.

Ein Fit Call klärt, ob eine KI-Funktion in Ihren Maschinen eine Sicherheitsfunktion übernimmt und welcher Weg zum 20. Januar 2027 passt.


Quellen: Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung), EUR-Lex: Erwägungsgrund 55, Art. 3 Nr. 16, Art. 18, Art. 25 Abs. 2, Art. 54 in der Fassung der Berichtigung ABl. L 169 vom 4.7.2023, Anhang I Teil A Nr. 5 und 6, Anhang III Nr. 1.1.9 und 1.2.1; Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI), EUR-Lex: Art. 1 Nr. 8 und 41, Art. 3; Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), Art. 14, 69, 71; Europäische Kommission, NANDO, Rechtsakt „Regulation (EU) 2023/1230 on machinery“, abgerufen am 4.10.2026.

Rechtsstand: 10. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.